Ob der Betrag von Fr. 82'895.54 (ab einem Zeitpunkt nach Entlassung) zu verzinsen ist – die Inverzugsetzung soll erst im Dezember 2020 zu einem Verzugszins von 5 % erfolgt sein (UA act. 40) –, ab wann sowie mit welchem Verzugszins, ist für die Frage der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht von wesentlicher Bedeutung und kann vorliegend offen bleiben. -8- 2.3.4. Zu den angeklagten Einzahlungen von Fr. 169'000.00 ergibt sich, dass bei einer aus dem ganzen Verfahren gewonnenen Überzeugung nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestehen, dass es sich bloss um fiktive Einzahlungen gehandelt hat: