Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar. Nicht nur wäre dies bei einer Absprache für private Bezüge nicht zu erwarten, sondern es bestätigt, dass der Beschuldigte nicht bloss ein weisungsgebundener Mitarbeiter ohne eigenständige Entscheidungsbefugnis gewesen sein kann (siehe vorstehend). Ebenso passt es zum Verhalten des Beschuldigten, der die fristlose Kündigung soweit akzeptiert hat (siehe vorstehend). Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte sich eine Art zinsloser, sukzessiver Darlehen gewährt (vgl. Berufungsbegründung, S. 4; F._____: UA act. 314).