Später sei eine Rückzahlung nicht abgemacht gewesen (UA act. 362), während er gegenüber dem Rechtsvertreter der B._____ GmbH – ohne Zweifel über die Rückzahlungspflicht zu äussern – einen Abzahlungsplan angestrebt habe (UA act. 37; UA act. 362). Schliesslich sagte er dann doch aus, dass er gewusst habe, dass er es zurückzahlen müsse (UA act. 659, vgl. die vom Beschuldigten vor Vorinstanz eingereicht Vereinbarung betreffend Rückzahlung der getätigten Privatbezüge vom 3. April 2017). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar.