Wäre – wie es der Beschuldigte behauptet – die Bezahlung privater Schulden über die Gesellschaft mit D._____ abgesprochen gewesen, wäre zu erwarten, dass er zu dieser Absprache sowie dem Grund dafür konkrete Aussagen machen könnte. Seine diesbezüglichen Aussagen sind aber nicht konstant, sondern widersprüchlich. Einmal hätten diese privaten Zahlungen seine geleistete Überzeit abgedeckt (UA act. 289). Dann habe er es der Gesellschaft geschuldet, da es der «Buchhaltungsrevisor» sonst nicht akzeptiert hätte (UA act. 295). Später sei eine Rückzahlung nicht abgemacht gewesen (UA act. 362), während er gegenüber dem Rechtsvertreter der B.___