Private Bezüge des Beschuldigten ergeben sich aus seinem Kontokorrentkonto, das per 31. Dezember 2018 Fr. 82'895.54 betragen hat (UA act. 798). Diese Höhe hat er weder gegenüber dem Rechtsvertreter der B._____ GmbH (UA act. 59) noch in der Untersuchung (UA act. 290: «schlecht abstreiten», wenn in der Buchhaltung) in Frage gestellt. Gegenüber dem Buchhalter F._____ hat der Beschuldigte keinen Grund dafür angegeben, weshalb er private Zahlungen über die Gesellschaft bezahlt hat, geschweige denn angegeben, dass eine entsprechende Absprache mit D._____ bestehen würde (UA act. 314 f.). Wäre – wie es der Beschuldigte behauptet – die Bezahlung privater Schulden über die Gesellschaft mit D.__