Tätigkeit des Beschuldigten kontrolliert und die Bankvollmacht widerrufen (UA act. 245). Als D._____ erfahren habe, was der Beschuldigte alles über die Gesellschaft gemacht habe, habe er ihm fristlos gekündigt (UA act. 246). Dass der Beschuldigte diese fristlose Kündigung soweit akzeptiert und hinsichtlich des Grunds auf Nachfrage bloss ausgeführt hat, es sei «etwas darauf» gestanden (UA act. 289), wäre kaum zu erwarten, wenn alles mit D._____ abgesprochen gewesen wäre. Dem Beschuldigten kam somit ab tt. April 2015 bis zu seiner Entlassung im August 2019 faktisch die Stellung eines Geschäftsführers zu. -7-