Dass diese Handlungen im Interesse der Gesellschaft hätten liegen sollen, war abgemacht (vgl. explizit beispielsweise hinsichtlich Ein- und Auszahlungen, D._____: UA act. 247), was sich denn auch im Verhalten des Beschuldigten gezeigt hat (siehe nachstehend). Die Pflicht zur Beachtung genereller Weisungen hierarchisch übergeordneter Stellen ändert nichts an der Selbständigkeit des Geschäftsführers (Urteil des Bundesgerichts 7B_133/2022 vom 14. August 2023 E. 4.4). Der Beschuldigte hat sich denn auch dem Buchhalter F._____ gegenüber als von D._____ eingesetzter Geschäftsführer der B._____ GmbH ausgegeben (UA act. 312 f.). Erst als im August 2019 Betreibungen gekommen seien, habe D._____ die