_ besprochen hätte (so aber der Beschuldigte: UA act. 360) und explizit beispielsweise für einen Eintritt ins «[…]» für private Zwecke (UA act. 290). Mithin konnte der Beschuldigte mit dem Namen von D._____ für die Gesellschaft unterschreiben und mit der Bankvollmacht über das Vermögen der Gesellschaft verfügen, was für eine hinreichende Selbständigkeit spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.3). Dass diese Handlungen im Interesse der Gesellschaft hätten liegen sollen, war abgemacht (vgl. explizit beispielsweise hinsichtlich Ein- und Auszahlungen, D._____: UA act. 247), was sich denn auch im Verhalten des Beschuldigten gezeigt hat (siehe nachstehend).