Beschuldigte hat weiter verschiedene Dokumente – darunter auch Verträge und zumindest eine Kündigung (vgl. UA act. 368) – für D._____ unterschrieben, und zwar mit dessen Namen und nicht etwa in Vertretung (VA act. 57). Dass diese Handlungen «jeweils» in Absprache mit bzw. «im Wissen» von D._____ erfolgt seien, erscheint nicht nur wenig praktikabel, zumal der Beschuldigte nicht das Befolgen von (generellen) Weisungen behauptet. Nicht nur sprach der Beschuldigte selber hinsichtlich Zahlungen zunächst bloss von «meistens». Es wäre auch komplett unglaubhaft, dass er jede einzelne Zahlung mit D._____ besprochen hätte (so aber der Beschuldigte: UA act.