2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte über eine Kontokorrentschuld für private Zahlungen gegenüber der B._____ GmbH verfügt hat und dass der Mietzins des Geschäfts von C._____ für den Zeitraum von März 2017 bis Juli 2019 über die B._____ GmbH bezahlt worden ist. Umstritten ist, ob der Beschuldigte faktischer Geschäftsführer gewesen ist, ob tatsächlich Einzahlungen von Fr. 169'000.00 erfolgt sind und ob die Handlungen im Einverständnis mit D._____ erfolgt sind oder nicht.