Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Nicht als (faktischer) Geschäftsführer erscheint in der Regel, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines anderen unterliegt, wer durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm nur ein sehr begrenzter Handlungsspielraum zur Verfügung steht, oder wer lediglich in untergeordneter Stellung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Berater hinzugezogen wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_133/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3).