Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, dass ihm keine faktische Geschäftsführung zugekommen sei. Er sei bloss weisungsgebundener Mitarbeiter ohne eigenständige Entscheidungsbefugnis gewesen bzw. habe grossmehrheitlich nur auf Anweisung oder in Absprache mit D._____ gehandelt. Es sei nicht unüblich, dass Mitarbeiter mit einem Geschäftszweig sowie Korrespondenz mit Dritten betraut seien. Der Beschuldigte habe wegen seinen Deutschkenntnissen eine Übermittlungs- und Übersetzungsfunktion wahrgenommen. Es habe keine unerlaubten privaten Zahlungen gegeben. Die Kontokorrentschuld sei transparent und werde nicht bestritten.