Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass eine Begleichung der Kontokorrentschuld aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten in absehbarer Zeit gar nicht möglich gewesen wäre. Eine angeblich von den Steuerbehörden gesetzte Frist zur Rückzahlung sei für die Beurteilung einer ungetreuen Geschäftsbesorgung unbeachtlich. Eine blosse Rückzahlungsbereitschaft reiche nicht aus, sondern eine Rückzahlung müsse zügig möglich sein. Zudem widerspreche sich der Beschuldigte, so habe es sich einmal um eine Abgeltung für geleistete Überzeit gehandelt, dann habe nie eine Abmachung zur Rückzahlung bestanden und dann handle es sich doch um eine Schuld.