nicht, dass er die Anmeldung für eine Ergänzung des Gesellschaftszwecks betreffend Kosmetik unterschrieben habe. Auch der subjektive Tatbestand wäre angesichts der Bemühungen mit Unterstützung durch seine Freundin betreffend den Kredit sowie die Einzahlungen des Vaters des Beschuldigten nicht erfüllt. -4-