Die Vorinstanz hat den Beschuldigten freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, dass er zwar faktischer Geschäftsführer gewesen sei, die von der Steuerbehörde gesetzte Frist zur Rückzahlung der Kontokorrentschulden des Beschuldigten gegenüber der B._____ GmbH sei im Zeitpunkt der Entlassung aber noch nicht abgelaufen gewesen, so dass unklar sei, ob ihm eine Rückzahlung mithilfe seines Vaters nicht gelungen wäre. Ob eine Vereinbarung mit dem Vater bereits vorher gescheitert sei, sei unbekannt und könne nicht zuungunsten des Beschuldigten gewertet werden. Die Freundin des Beschuldigten, E._____, habe, da die B._____ GmbH finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe und D.___