1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der versuchten Nötigung und damit einhergehend die Strafzumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).