Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.145 (ST.2022.60; StA.2021.559) Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1977, von Basel, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Kim Attenhofer, […] Gegenstand Ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung, Betrug usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 15. Juli 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung, Betrugs sowie versuchter Nötigung. 2. Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. März 2023 von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der versuchten Nötigung frei und wegen Betrugs schuldig. Es verurteilte ihn als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. Februar 2021 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'350.00 und verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Juni 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft zusätzliche Schuldsprüche wegen ungetreuer Geschäfts- besorgung, mehrfacher Urkundenfälschung sowie versuchter Nötigung, eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. Februar 2021 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 und einen Verzicht auf den Widerruf des mit ebendiesem Strafbefehl für die Geldstrafe gewährten bedingten Strafvollzugs bei einer Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 13. Juli 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 10. August 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 16. Mai 2024 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der versuchten Nötigung und damit einhergehend die Strafzumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Er habe bei der B._____ GmbH, wo er ab tt. April 2015 als faktischer Geschäftsführer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im August 2019 tätig gewesen sei, unerlaubte private Zahlungen zu seinen Gunsten oder in seinem Interesse zugunsten anderer ausgeführt (Fr. 600.00 monat- licher Mietzins für Geschäftsräumlichkeit seiner [damaligen] Ehefrau C._____, nicht werthaltige Kontokorrentschuld von Fr. 109'691.84 per Aus- tritt im August 2019, Verbuchung nicht erfolgter Bareinlagen/Rück- zahlungen von Fr. 169'000.00). Er habe gewusst, dass er nicht zur Rück- zahlung fähig sei und darauf vertraut, dass D._____ [im Handelsregister eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH] wegen des Verwandtschaftsverhältnisses sowie dessen mangelnden Deutschkenntnissen seine Tätigkeiten nicht weiter überprüfe. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, dass er zwar faktischer Geschäftsführer gewesen sei, die von der Steuerbehörde gesetzte Frist zur Rückzahlung der Kontokorrent- schulden des Beschuldigten gegenüber der B._____ GmbH sei im Zeitpunkt der Entlassung aber noch nicht abgelaufen gewesen, so dass unklar sei, ob ihm eine Rückzahlung mithilfe seines Vaters nicht gelungen wäre. Ob eine Vereinbarung mit dem Vater bereits vorher gescheitert sei, sei unbekannt und könne nicht zuungunsten des Beschuldigten gewertet werden. Die Freundin des Beschuldigten, E._____, habe, da die B._____ GmbH finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe und D._____ nicht kreditwürdig sei, einen Kredit aufgenommen. Der Vater des Beschuldigten habe immer wieder Geld in die B._____ GmbH gegeben, was als Bareinlage verbucht worden sei. Sodann sei zwar die Miete für das Geschäft von C._____ von der B._____ GmbH bezahlt worden, allerdings sei auch dessen Ertrag an die B._____ GmbH geflossen. Überdies bestreite D._____ nicht, dass er die Anmeldung für eine Ergänzung des Gesellschaftszwecks betreffend Kosmetik unterschrieben habe. Auch der subjektive Tatbestand wäre angesichts der Bemühungen mit Unterstützung durch seine Freundin betreffend den Kredit sowie die Einzahlungen des Vaters des Beschuldigten nicht erfüllt. -4- Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass eine Begleichung der Kontokorrentschuld aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten in absehbarer Zeit gar nicht möglich gewesen wäre. Eine angeblich von den Steuerbehörden gesetzte Frist zur Rückzahlung sei für die Beurteilung einer ungetreuen Geschäftsbesorgung unbeachtlich. Eine blosse Rückzahlungsbereitschaft reiche nicht aus, sondern eine Rückzahlung müsse zügig möglich sein. Zudem widerspreche sich der Beschuldigte, so habe es sich einmal um eine Abgeltung für geleistete Überzeit gehandelt, dann habe nie eine Abmachung zur Rückzahlung bestanden und dann handle es sich doch um eine Schuld. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Vater des Beschuldigten – hätte er tatsächlich über die Mittel verfügt – dem Beschuldigten das Geld nicht einfach geliehen hätte. E._____ habe den aufgenommenen Kredit nicht umgehend sowie vollständig der B._____ GmbH zukommen lassen, sondern habe nach eigenen Angaben selber Rechnungen für diese beglichen, während vor Vorinstanz die Verteidigung ausgeführt habe, der Beschuldigte hätte von ihr jeweils Kreditbeträge bar erhalten und Rechnungen beglichen. Demgegenüber habe der Beschuldigte dem Buch- halter gegenüber jeweils gesagt, er habe das Geld für Zahlungen vom Vater oder Kollegen aus der Türkei. Der Beschuldigte habe am 3. April 2017 eine per 31. Dezember 2016 bestehende Kontokorrentschuld von Fr. 102'864.35 unterschriftlich bestätigt und weiter mit der B._____ GmbH vereinbart, dass er keine weiteren privaten Zahlungen mehr tätige. Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, dass ihm keine faktische Geschäftsführung zugekommen sei. Er sei bloss weisungsgebundener Mitarbeiter ohne eigenständige Entscheidungsbefugnis gewesen bzw. habe grossmehrheitlich nur auf Anweisung oder in Absprache mit D._____ gehandelt. Es sei nicht unüblich, dass Mitarbeiter mit einem Geschäfts- zweig sowie Korrespondenz mit Dritten betraut seien. Der Beschuldigte habe wegen seinen Deutschkenntnissen eine Übermittlungs- und Übersetzungsfunktion wahrgenommen. Es habe keine unerlaubten privaten Zahlungen gegeben. Die Kontokorrentschuld sei transparent und werde nicht bestritten. Die privaten Zahlungen habe der Buchhalter jeweils einem speziellen Kontokorrentkonto belastet, so dass die B._____ GmbH keinen Schaden erlitten habe. Die Schuld sei bereits teilweise verringert worden. Im angeklagten Zeitraum sei allerdings nie eine Aufforderung zur Rückzahlung erfolgt, so dass die Forderung nicht fällig gewesen sei. Das gewählte Vorgehen bei der Kreditaufnahme durch E._____ möge eher ungewöhnlich sein, liege aber im Vertrauen aufgrund der Verwandtschaft begründet. Dieser Kredit sei wegen der finanziell schlechten Lage der B._____ GmbH auf Bitte von D._____ aufgenommen worden, während der Beschuldigte vom Vater sowie Freunden Geld für Zahlungen erhalten habe. -5- 2.2. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten, und dabei in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 StGB; vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3). Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Nicht als (faktischer) Geschäftsführer erscheint in der Regel, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines anderen unterliegt, wer durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm nur ein sehr begrenzter Handlungsspielraum zur Verfügung steht, oder wer lediglich in untergeordneter Stellung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Berater hinzugezogen wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_133/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte über eine Kontokorrentschuld für private Zahlungen gegenüber der B._____ GmbH verfügt hat und dass der Mietzins des Geschäfts von C._____ für den Zeitraum von März 2017 bis Juli 2019 über die B._____ GmbH bezahlt worden ist. Umstritten ist, ob der Beschuldigte faktischer Geschäftsführer gewesen ist, ob tatsächlich Einzahlungen von Fr. 169'000.00 erfolgt sind und ob die Handlungen im Einverständnis mit D._____ erfolgt sind oder nicht. 2.3.2. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2014 noch vom Vorgänger von D._____ bei der B._____ GmbH als Chauffeur eingestellt. Per tt. April 2015 hat sein Cousin D._____ die Gesellschaft übernommen (Beschuldigter: vorinstanzliche Akten [VA] act. 48; D._____: Untersuchungsakten [UA] act. 246 f.). Die Gesellschaft, über welche am tt. August 2022 der Konkurs eröffnet und die am tt. Juni 2023 aus dem Handelsregister gelöscht worden ist, hat hauptsächlich Transporte von Waren sowie Personen angeboten und hat daher über ein Taxi verfügt. Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung sowie der Deutschkenntnisse hat D._____ dem Beschuldigten -6- verschiedene Aufgaben übertragen. D._____ sagte aus, dass er, D._____, zwar [in formeller Hinsicht] der Geschäftsführer gewesen sei, der Beschuldigte aber die Gesellschaft geführt habe; er habe dem Beschuldigten, der dann «alles gemacht» habe, vertraut (UA act. 246, 360). Der Beschuldigte verfügte über eine Bankvollmacht für Zahlungen, zahlte Rechnungen, war Post- bzw. Rechnungsadresse der B._____ GmbH (D._____: UA act. 246; UA act. 363; Beschuldigter: UA act. 288, VA act. 49), verkehrte mit dem Buchhalter F._____ als Einziger (D._____: UA act. 246; F._____: UA act. 312 f.), bereitete Verträge vor (VA act. 50) und informierte D._____ über die Situation [der Gesellschaft] (VA act. 49). Der Beschuldigte hat weiter verschiedene Dokumente – darunter auch Verträge und zumindest eine Kündigung (vgl. UA act. 368) – für D._____ unter- schrieben, und zwar mit dessen Namen und nicht etwa in Vertretung (VA act. 57). Dass diese Handlungen «jeweils» in Absprache mit bzw. «im Wissen» von D._____ erfolgt seien, erscheint nicht nur wenig praktikabel, zumal der Beschuldigte nicht das Befolgen von (generellen) Weisungen behauptet. Nicht nur sprach der Beschuldigte selber hinsichtlich Zahlungen zunächst bloss von «meistens». Es wäre auch komplett unglaubhaft, dass er jede einzelne Zahlung mit D._____ besprochen hätte (so aber der Beschuldigte: UA act. 360) und explizit beispielsweise für einen Eintritt ins «[…]» für private Zwecke (UA act. 290). Mithin konnte der Beschuldigte mit dem Namen von D._____ für die Gesellschaft unterschreiben und mit der Bankvollmacht über das Vermögen der Gesellschaft verfügen, was für eine hinreichende Selbständigkeit spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.3). Dass diese Handlungen im Interesse der Gesellschaft hätten liegen sollen, war abgemacht (vgl. explizit beispielsweise hinsichtlich Ein- und Auszahlungen, D._____: UA act. 247), was sich denn auch im Verhalten des Beschuldigten gezeigt hat (siehe nachstehend). Die Pflicht zur Beachtung genereller Weisungen hierarchisch übergeordneter Stellen ändert nichts an der Selbständigkeit des Geschäftsführers (Urteil des Bundesgerichts 7B_133/2022 vom 14. August 2023 E. 4.4). Der Beschuldigte hat sich denn auch dem Buchhalter F._____ gegenüber als von D._____ eingesetzter Geschäftsführer der B._____ GmbH ausgegeben (UA act. 312 f.). Erst als im August 2019 Betreibungen gekommen seien, habe D._____ die Tätigkeit des Beschuldigten kontrolliert und die Bankvollmacht widerrufen (UA act. 245). Als D._____ erfahren habe, was der Beschuldigte alles über die Gesellschaft gemacht habe, habe er ihm fristlos gekündigt (UA act. 246). Dass der Beschuldigte diese fristlose Kündigung soweit akzeptiert und hinsichtlich des Grunds auf Nachfrage bloss ausgeführt hat, es sei «etwas darauf» gestanden (UA act. 289), wäre kaum zu erwarten, wenn alles mit D._____ abgesprochen gewesen wäre. Dem Beschuldigten kam somit ab tt. April 2015 bis zu seiner Entlassung im August 2019 faktisch die Stellung eines Geschäftsführers zu. -7- 2.3.3. Zur angeklagten, nicht werthaltigen Kontokorrentschuld von Fr. 109'691.84 per Austritt bzw. Entlassung des Beschuldigten aus der B._____ GmbH im August 2019 ergibt sich Folgendes: Private Bezüge des Beschuldigten ergeben sich aus seinem Kontokorrent- konto, das per 31. Dezember 2018 Fr. 82'895.54 betragen hat (UA act. 798). Diese Höhe hat er weder gegenüber dem Rechtsvertreter der B._____ GmbH (UA act. 59) noch in der Untersuchung (UA act. 290: «schlecht abstreiten», wenn in der Buchhaltung) in Frage gestellt. Gegenüber dem Buchhalter F._____ hat der Beschuldigte keinen Grund dafür angegeben, weshalb er private Zahlungen über die Gesellschaft bezahlt hat, geschweige denn angegeben, dass eine entsprechende Absprache mit D._____ bestehen würde (UA act. 314 f.). Wäre – wie es der Beschuldigte behauptet – die Bezahlung privater Schulden über die Gesellschaft mit D._____ abgesprochen gewesen, wäre zu erwarten, dass er zu dieser Absprache sowie dem Grund dafür konkrete Aussagen machen könnte. Seine diesbezüglichen Aussagen sind aber nicht konstant, sondern widersprüchlich. Einmal hätten diese privaten Zahlungen seine geleistete Überzeit abgedeckt (UA act. 289). Dann habe er es der Gesellschaft geschuldet, da es der «Buchhaltungsrevisor» sonst nicht akzeptiert hätte (UA act. 295). Später sei eine Rückzahlung nicht abgemacht gewesen (UA act. 362), während er gegenüber dem Rechts- vertreter der B._____ GmbH – ohne Zweifel über die Rückzahlungspflicht zu äussern – einen Abzahlungsplan angestrebt habe (UA act. 37; UA act. 362). Schliesslich sagte er dann doch aus, dass er gewusst habe, dass er es zurückzahlen müsse (UA act. 659, vgl. die vom Beschuldigten vor Vorinstanz eingereicht Vereinbarung betreffend Rückzahlung der getätig- ten Privatbezüge vom 3. April 2017). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar. Nicht nur wäre dies bei einer Absprache für private Bezüge nicht zu erwarten, sondern es bestätigt, dass der Beschuldigte nicht bloss ein weisungs- gebundener Mitarbeiter ohne eigenständige Entscheidungsbefugnis ge- wesen sein kann (siehe vorstehend). Ebenso passt es zum Verhalten des Beschuldigten, der die fristlose Kündigung soweit akzeptiert hat (siehe vorstehend). Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte sich eine Art zinsloser, sukzessiver Darlehen gewährt (vgl. Berufungsbegründung, S. 4; F._____: UA act. 314). Ob der Betrag von Fr. 82'895.54 (ab einem Zeitpunkt nach Entlassung) zu verzinsen ist – die Inverzugsetzung soll erst im Dezember 2020 zu einem Verzugszins von 5 % erfolgt sein (UA act. 40) –, ab wann sowie mit welchem Verzugszins, ist für die Frage der ungetreuen Geschäftsbesor- gung nicht von wesentlicher Bedeutung und kann vorliegend offen bleiben. -8- 2.3.4. Zu den angeklagten Einzahlungen von Fr. 169'000.00 ergibt sich, dass bei einer aus dem ganzen Verfahren gewonnenen Überzeugung nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestehen, dass es sich bloss um fiktive Einzahlungen gehandelt hat: Gemäss Buchhalter F._____ habe er vom Beschuldigten «cash» bzw. am Postschalter bezahlte Kreditoren bzw. Rechnungen als Einzahlung verbucht. Er habe Ende Jahr ein paar Daten mit den Beträgen für solche Rückzahlungen erhalten und in die Kasse nachgebucht. Als Belege habe er Quittungen mit einem Poststempel erhalten. Dieses Geld habe er zwar nie gesehen. Er habe aber davon ausgehen müssen, dass Geld vorhanden gewesen sei, ansonsten der Beschuldigte die Geschäftsrechnungen nicht hätte bezahlen können. Er sei überzeugt, dass Geld effektiv zugunsten der B._____ GmbH verwendet worden sei und die Rückzahlungen richtig seien (zum Ganzen: UA act. 622 ff., vgl. bereits UA act. 314). Der Beschuldigte hat auf Vorhalt der als Kasseneinlagen verbuchten Gutschriften hin zunächst ausgesagt, dass er es nicht (mehr) wisse und nichts dazu sagen könne. Auf Nachfrage hin hat er ausgesagt, er habe Zahlungen privat getätigt, wofür Darlehen von seinem Vater sowie von E._____ aufgenommen worden seien (UA act. 364 f.). In der folgenden Einvernahme verweigerte er die Aussage (UA act. 660 ff.), während er vor Vorinstanz ausgesagt hat, dass seine Freundin E._____ Darlehen für die Gesellschaft aufgenommen habe und sie hätten dann Rechnungen bezahlt oder er habe ihr die Rechnungen gegeben, worauf sie die dann bezahlt habe (VA act. 52). Auch wenn es zumindest auffällig und wenig schlüssig erscheint, dass der Beschuldigte Ein- bzw. Rückzahlungen nicht über die Kasse oder ein Konto der Gesellschaft vorgenommen hat und die Aussagen des Beschuldigten nicht restlos überzeugen – unabhängig davon, dass er den Begriff der Kasseneinlagen wohl einfach nicht verstanden haben dürfte –, war doch der Buchhalter von einem erfolgten Geldfluss überzeugt und hat diese Rückzahlungen so verbucht. Dem Buchhalter wird – soweit ersichtlich – in diesem Zusammenhang kein strafbares Verhalten vorgeworfen. Es ist auch weder eine Fälschung der (angeblich) eingereichten Rechnungen mit Poststempel noch eine Unmöglichkeit des (angeblich) erfolgten Geldflusses nachgewiesen. Angesichts der Erklärung des Buchhalters zur Verbuchung als Einzahlung in die Kasse kann vorliegend auch nicht ausschlaggebend sein, dass die B._____ GmbH über keine solche Kasse verfügt hat, zumal der Beschuldigte dem Buchhalter gegenüber auch keine Einzahlung in diese (nicht existente) Kasse behauptet hat. -9- Vor dem Hintergrund ist nicht (mehr) entscheidend, dass die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Darlehen – angeblich neben E._____ auch vom Vater sowie weiteren Personen – nicht restlos überzeugen. E._____ habe vier Kredite über gesamthaft Fr. 118'500.00 (UA act. 713 ff.) auf mehrere Jahre verteilt aufgenommen, und zwar für die B._____ GmbH. Sie habe Rechnungen ausgehändigt erhalten, Geld abgehoben, es bar einbezahlt und die auf ein weisses Blatt geklebte Quittung dem Beschuldigten oder D._____ gegeben (VA act. 62 f.). Dergestalt erstellte Quittungen hätte der Beschuldigte auch Ende Jahr dem Buchhalter – in Übereinstimmung mit dessen Aussagen – abgegeben haben können. Insoweit würde immerhin eine plausible Möglichkeit für die Herkunft von mehreren Zehntausend Franken bestehen. 2.3.5. Zu den angeklagten, monatlichen Mietzinsen für die Geschäftsräumlichkeit von C._____ ergibt sich Folgendes: D._____ hat bestätigt – wenn auch erst auf Vorhalt –, dass er die Ausdehnung bzw. Änderung des Gesellschaftszwecks auf Kosmetik[…] (UA act. 379 f.) selber unterschrieben hat (UA act. 369 f.). Vom Geschäft habe er allerdings nichts gewusst und es sei auch nie «ein Franken» von einem Kosmetikbetrieb in die Gesellschaft geflossen (UA act. 370). Ist aber «Kosmetik» vom Gesellschaftszweck gedeckt und hat D._____ den Beschuldigten ohne grössere Kontrolle – jedenfalls solange es im Interesse der Gesellschaft gewesen sei – die Geschäftsführung überlassen, ist von einem grundsätzlichen Einverständnis hinsichtlich des Betriebs eines Kosmetikstudios auszugehen. Der Beschuldigte hat es denn auch nach eigenen Angaben als neuer «Geschäftszweig» gemietet (UA act. 292). C._____ hat dieses Geschäft für Kosmetik geführt (UA act. 339: «mein Geschäft»). Wie hohe Erträge das Geschäft erwirtschaftet hat, wollte sie zunächst nicht wissen bzw. hat sie die Aussage dazu verweigert (UA act. 340). Gemäss Aussage auf Nachfrage zur Verwendung der Einnahmen habe sie das Geld für ihre eigene Miete sowie die Kinder verwendet (UA act. 341). Wenn auch ihre Aussagen – insbesondere im Zusammenhang des Abschlusses des Mietvertrags – weitgehend wenig schlüssig sowie nachvollziehbar sind, so besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass tatsächlich nicht «ein Franken» zur B._____ GmbH geflossen ist. Dass diese Einnahmen jedenfalls nicht in die B._____ GmbH gelangten, bestätigte der Beschuldigte selber. Er habe nämlich nicht gewusst, wohin die Einnahmen aus diesem Geschäft geflossen seien (UA act. 665), bzw. C._____ habe damit «knapp» ihren Lohn bezahlen können (UA act. 292). Mithin sind die Einnahmen jedenfalls nicht in die B._____ GmbH geflossen, wovon der Beschuldigte denn auch nicht fälschlicherweise ausgegangen sein konnte. Vor dem Hintergrund ist nicht (mehr) entscheidend, dass auch die Aussagen des Beschuldigten im - 10 - Zusammenhang des Abschlusses des Mietvertrags, der die B._____ GmbH sowie C._____ als Mieter bzw. als Solidarmieter ausgewiesen hat und schliesslich von C._____ unterzeichnet wurde, nicht überzeugen. 2.4. Der Beschuldigte war als faktischer Geschäftsführer mit der Verwaltung des Vermögens der B._____ GmbH betraut. Die Pflichtwidrigkeit hinsichtlich der Kontokorrentschuld ergibt sich daraus, dass sich der Beschuldigte eine Art zinsloser, sukzessiver Darlehen gewährt hat, die nicht gesichert und offensichtlich erheblich risikobehaftet bzw. gefährdet waren. Er hat selber keinen Kredit aufnehmen können, was er selbst explizit eingeräumt hat (vgl. Beschuldigter: VA act. 52). Auch wäre sonst keine Kreditaufnahme durch E._____ notwendig gewesen. Die Pflichtwidrigkeit hinsichtlich des monatlichen Mietzinses für die Geschäftsräumlichkeit von C._____ ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte der B._____ GmbH diese monatlichen Kosten belastete, ohne dass «ein Franken» des Ertrags dieses Geschäfts zurück in die Gesellschaft geflossen wäre. Mithin hat letztlich die B._____ GmbH mit den Zahlungen nicht eigene Verbindlichkeiten beglichen bzw. dafür keine Gegenleistung erhalten. Der Beschuldigte hätte sein Verhalten am Gesellschaftsinteresse der B._____ GmbH ausrichten und eigene Interessen zurückstellen müssen. Besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, hätte der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer mittels geeigneter Massnahmen sicherzu- stellen, dass die Interessen der Gesellschaft gebührend berücksichtigt werden. Er hat offensichtlich und für ihn erkennbar nicht im Interesse der B._____ GmbH gehandelt, deren faktischer Geschäftsführer er gewesen ist. Er hat insoweit seine Sorgfalts- bzw. Treupflicht verletzt. Bei der Gewährung von zinslosen, sukzessiven Darlehen, die ungesichert und offensichtlich erheblich risikobehaftet bzw. gefährdet waren, liegt ein (kausaler) Vermögensschaden nicht erst bei einem definitiven Ausfall der Forderung von Fr. 82'895.54 – wie er schlussendlich denn auch tatsächlich eingetreten ist – vor, sondern es lag bereits eine qualifizierte Vermögens- gefährdung vor, da unter den vorliegenden Umständen im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung dem objektivierbaren, sehr grossen Ausfallrisiko hätte Rechnung getragen werden müssen. Im Umfang der bezahlten, monatlichen Mietzinse für die Geschäftsräumlichkeit von C._____ für den Zeitraum von März 2017 bis Juli 2019 von gesamthaft Fr. 17'400.00 ist der B._____ GmbH mangels Gegenleistung durch Verminderung der Aktiven in diesem Umfang (kausal) ein Vermögensschaden entstanden. - 11 - Der Beschuldigte wusste als faktischer Geschäftsführer, dass die Gewährung zinsloser und nicht gesicherter Darlehen an ihn nicht im Interesse der B._____ GmbH ist bzw. sein kann, wenn er selber keinen Kredit hat aufnehmen können. Weiter wusste er, dass er monatliche Mietzinse für die Geschäftsräumlichkeit von C._____ über die B._____ GmbH bezahlt hat, ohne dass der Ertrag aus diesem Geschäft in die B._____ GmbH geflossen wäre bzw. diese Gesellschaft eine Gegenleistung erhalten hätte. Dadurch nahm er zumindest in Kauf, dass er die B._____ GmbH im Umfang der bezahlten Mietzinse schädigt und im Umfang der zinslosen, sukzessiven Darlehen deren Vermögen (zunächst) gefährdet, was schlussendlich zu einem tatsächlichen Vermögensschaden von Fr. 82'895.54 geführt hat. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist offensichtlich, dass der Beschuldigte zudem in der Absicht handelte, sich bzw. C._____ unrechtmässig zu bereichern. Nach der Rechtsprechung kann die Ersatzbereitschaft im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung jedenfalls dann Bedeutung erlangen, wenn die Pflichtverletzung des Täters darin besteht, dass er Vermögens- werte in seinem Nutzen verwendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.2.2 mit Verweis auf BGE 121 IV 104 E. 2e). Der Täter muss aber nicht nur ersatzbereit, sondern auch ersatzfähig sein. Ersatzfähigkeit darf nur dann bejaht werden, wenn das Geld für den Täter griffbereit ist. Sie setzt voraus, dass der Täter aus eigenen Mitteln leisten kann; sie fehlt, wenn ein Dritter zur Leistung (an den Täter) nicht verpflichtet ist. Blosse Aussichten, das für den Ersatz benötigte Geld von Dritten zu erhalten, reichen nicht aus (BGE 118 IV 27 E. 3b). Der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Vater oder E._____ für Geld anfragen musste bzw. angefragt hat, zeigt deutlich auf, dass er offensichtlich kein Geld griffbereit gehabt hat. Er hatte ihnen gegenüber auch keinen Anspruch auf Leistung. Eine vage, angeblich zukünftige Absicht einer Übertragung der Schuld auf den Vater genügt jedenfalls nicht. Geradezu offensichtlich nicht massgebend ist für die Frage der Ersatzbereitschaft eine offenbar von den Steuerbehörden gesetzte Frist zur Rückzahlung der Kontokorrentschulden. Aufgrund der Mehrzahl von Handlungen (zahlreiche zinslose, sukzessive Darlehensbezüge, die ungesichert und offensichtlich erheblich risiko- behaftet bzw. gefährdet waren; monatliche Zahlung eines Mietzinses ohne Gegenleistung) und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts liegen an sich mehrere Einzelhandlungen vor. Da der Beschuldigte sukzessiv Geld der Gesellschaft für sich verwendet hat, ist jedoch von einem einheitlichen Willensentschluss auszugehen. Jedenfalls ist bei solchen Einzel- handlungen, die räumlich sowie zeitlich eng zusammenhängen, mithin innerhalb weniger Tage ohne grösseren Unterbruch erfolgt sind, von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Entsprechend handelt es sich mitunter bei den Einzelhandlungen vom 31. Dezember 2018 von - 12 - gesamthaft Fr. 28'090.95, denjenigen zwischen 9. Juli 2018 und 23. Juli 2018 von gesamthaft Fr. 10'803.45, denjenigen zwischen 5. November 2018 und 29. November 2018 von gesamthaft Fr. 9'215.45, denjenigen zwischen 2. Juni 2018 und 25. Juni 2018 von gesamthaft Fr. 9'215.30 sowie denjenigen zwischen 10. September 2018 und 14. September 2018 von gesamthaft Fr. 5'507.90 je um natürliche Handlungseinheiten. 2.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als teilweise begründet. Der Beschuldigte ist der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB [in der ab 1. Juli 2023 geltenden Fassung, da sich diese aufgrund des Wegfalls der Mindeststrafe von einem Jahr für den Beschuldigten konkret als milder erweist; sog. «lex mitior», siehe Art. 2 Abs. 2 StGB] schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird eine mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen. Er habe das Anmeldeformular für Mietinteressenten vom 20. Januar 2017 für eine Geschäftsräumlichkeit im Namen der B._____ GmbH sowie unter Fälschung der Unterschrift von D._____ als Einzelzeichnungsberechtigter sowie Geschäftsführer unterschrieben und eingereicht, um durch Involvierung der B._____ GmbH die Chancen für den Abschluss eines Mietvertrags zu erhöhen. Als Mieter seien vom Beschuldigten die B._____ GmbH sowie C._____ aufgeführt und der Mietvertrag schliesslich von C._____ unterzeichnet worden. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe einen Antrag für eine Vorfahrtenbewilligung vom 18. Februar 2018 beim Flughafen Zürich für einen Tesla im Namen der B._____ GmbH sowie unter Fälschung der Unterschrift von D._____ als Einzelzeichnungsberechtigter sowie Geschäftsführer unterschrieben und eingereicht, um über die Involvierung der B._____ GmbH zu täuschen, obwohl gemäss ebendiesem Formular die rechtsgültige Unterschrift einer zeichnungsberechtigte Person verlangt worden wäre. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 15. November 2018 ohne Berechtigung im Namen der B._____ GmbH die Steuererklärung 2017 unterzeichnet und bei den Steuerbehörden eingereicht, um seine gegenüber der B._____ GmbH ausgewiesene Schuld vor D._____ verborgen zu halten. Als Geschäftsführer sei D._____ aufgeführt gewesen und es sei eine rechtsgültige Unterschrift verlangt worden. - 13 - Die Vorinstanz hat den Beschuldigten freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des Mietinteressentenformulars, der Vor- fahrtenbewilligung sowie der Steuererklärung aufgrund des Wissens von D._____ keine unechte Urkunde vorliege. 3.2. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, macht sich der Urkundenfälschung strafbar (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 258; BGE 142 IV 119; BGE 138 IV 130 E. 2; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2; zur verdeckten Stellvertretung: Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.2). 3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte das Formular für Mietinteressenten (UA act. 52), die Vorfahrtenbewilligung (UA act. 53) sowie die Steuererklärung 2017 der B._____ GmbH (UA act. 258) mit der Unterschrift von D._____ unterzeichnet hat. Umstritten ist, ob Letzterer ihn dazu ermächtigt hat. 3.3.2. Angesichts des Umstands, dass «Kosmetik» und Transporte von Personen vom Gesellschaftszweck gedeckt sind, sind Vorbereitungen im Hinblick auf die Miete einer entsprechenden Geschäftsräumlichkeit und eine Bewilli- gung zum Bringen sowie Abholen von Personen am Flughaften Zürich als grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft liegend anzusehen. Nachdem D._____ den Beschuldigten ohne grössere Kontrolle – jedenfalls solange es im Interesse der Gesellschaft gewesen sei – die Geschäftsführung überlassen hat, ist hinsichtlich dieser Handlungen von einem Einverständnis auszugehen. Es war sodann nicht erforderlich, dass diese beiden Erklärungen eigenhändig zu errichten bzw. zu unterzeichnen waren (vgl. BGE 128 IV 265 E. 1.1.3). Eine mit dem Namen von D._____ unter- zeichnete Erklärung ist unter den vorliegenden Umständen daher grundsätzlich echt, weshalb keine Urkundenfälschung vorliegt. Somit kann offen bleiben, ob dem Formular für Mietinteressenten überhaupt Urkunden- charakter zukommt. - 14 - Eine Steuererklärung stellt keine Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB dar (SCHADE, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 16 zu § 180 StG; TRECHSEL/ERNI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 23 vor Art. 251 StGB, S. 1460), so dass es hinsichtlich der Steuererklärung 2017 der B._____ GmbH bereits an der Urkundenqualität mangelt. Damit kann offen bleiben, ob eine eigenhändige Unterschrift notwendig gewesen wäre, was eine verdeckte Stellvertretung ausschliessen würde. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird eine versuchte Nötigung vorgeworfen. Er habe ungefähr am 19. März 2021 gegenüber G._____ gesagt, dass D._____ die Strafanzeige zurückziehen solle, ansonsten er, der Beschuldigte, bei einer Verurteilung dem Umfeld von D._____ schaden würde. Letzterer habe die Anzeige nicht zurückgezogen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, dass D._____ sich nicht bedroht, sondern eher genervt gefühlt habe. Es liege «allenfalls» ein untauglicher Versuch vor. 4.2. Wer jemanden vorsätzlich durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung strafbar (Art. 181 StGB; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 134 IV 216 E. 4; BGE 122 IV 322 E. 1a und E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3). 4.3. 4.3.1. Umstritten ist, ob der Beschuldigte die angeklagte Äusserung gemacht hat und wie sie rechtlich zu würdigen ist. 4.3.2. Der Sachverhalt basiert auf der Aussage von D._____, dass der Beschuldigte, der die angeklagte Äusserung bestreitet (UA act. 665, 372), ihn über seine Verwandten in der Person von G._____ bedroht habe (UA act. 248, 252 f., 371). Mithin hat D._____ die von ihm geschilderte, allfällige Nötigung nicht selbst wahrgenommen. Es handelt sich bei ihm somit um einen blossen Zeugen vom Hörensagen (vgl. zum Zeugen vom Hörensagen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 - 15 - E. 2.3, nicht publ. in BGE 146 IV 153). Diesen Aussagen kommt daher nur bedingt ein Beweiswert zu. Die Staatsanwaltschaft hat es nicht für notwendig erachtet, G._____ überhaupt dazu zu befragen bzw. befragen zu lassen. Aufgrund der weit mehr als drei Jahre zurückliegenden (mutmasslichen) Äusserung und des Umstands, dass sich gemäss D._____ offenbar auch G._____ nicht bedroht gefühlt habe (UA act. 372), erscheint eine derart späte Erstbefragung wenig erfolgsversprechend. Und selbst wenn sie eine entsprechende Aussage auf Befragung hin bestätigen sollte, wäre ihre Aussage aufgrund des Zeitablaufs mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Überdies wäre auch die verwandtschaftliche Nähe zu D._____ zu berücksichtigen. So oder anders lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. 5. 5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 27. Mai 2014 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00 ver- urteilt. Es handelt sich dabei angesichts der nicht sehr hohen Anzahl Tagessätze um eine bedingte Geldstrafe im Bereich der leichten Kriminali- tät. Auch wenn mit den neuen Straftaten eine starke Zunahme sowie Aus- dehnung der deliktischen Tätigkeit stattgefunden hat, reicht die Vorstrafe mangels weiterer Umstände für die Annahme, nur eine Freiheitsstrafe und nicht auch eine (unbedingte) Geldstrafe könne den Beschuldigten inskünftig von der Begehung neuer Straftaten abhalten, nicht aus. Somit ist hinsichtlich jener Straftaten, bei denen dies bei einer Einzelbetrachtung aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich ist, auf eine Geldstrafe zu erkennen. - 16 - 5.3. 5.3.1. Die Einsatzstrafe für die qua Verschulden mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für die konkret schwerste qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung festzusetzen. Es handelt sich dabei um den Bezug von Fr. 28'090.95 am 31. Dezember 2018. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB [in der als milderem Recht seit 1. Juli 2023 geltenden Fassung; siehe dazu oben] sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die ungetreue Geschäfts- besorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1). Der Beschuldigte war als faktischer Geschäftsführer der B._____ GmbH damit betraut, deren Vermögensinteressen zu wahren und im Grundsatz alles zu unterlassen, was ihr hätte schaden können. In Verletzung dieser Pflichten hat er, der selber keinen Kredit hat aufnehmen können, sich ein zinsloses Darlehen von gesamthaft Fr. 28'090.95, das nicht gesichert und offensichtlich erheblich risikobehaftet bzw. gefährdet war, gewährt, was in diesem Umfang zumindest zunächst zu einer qualifizierten Vermögens- gefährdung geführt hat. Es handelt sich um einen erheblichen, wenn auch noch nicht besonders hohen Deliktsbetrag. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesent- lich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Be- schuldigte musste aufgrund des von D._____ in ihn gesetzten Vertrauens nicht besonders raffiniert vorgehen, was sich aber neutral auswirkt. Die mitunter rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Ausmass an Ent- scheidungsfreiheit. Er wusste, dass er die Vermögenswerte der B._____ GmbH nicht für seine eigenen Zwecke oder für diejenigen von Dritten wie C._____ hätte einsetzen dürfen. Er befand sich zudem nicht in einer Notlage oder dergleichen. Vielmehr wurde er von E._____ oder seinem Vater finanziell unterstützt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, bei seinem Handeln die Interessen der B._____ GmbH zu wahren und seinen - 17 - Pflichten entsprechend zu handeln, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheits- strafe und unter Berücksichtigung der von der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfassten Vermögensverwaltern, Deliktsbeträgen und Handlungsweisen von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 12 Monaten sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 5.3.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen, die aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist und worauf verwiesen werden kann, vorgegangen. Er hat sich zwischen 9. Juli 2018 und 23. Juli 2018 gesamthaft Fr. 10'803.45, zwischen 5. November 2018 und 29. November 2018 gesamthaft Fr. 9'215.45 sowie zwischen 2. Juni 2018 und 25. Juni 2018 gesamthaft Fr. 9'215.30 zinslose Darlehen, die nicht gesichert und offensichtlich erheblich risikobehaftet bzw. gefährdet waren, gewährt. Auch diese Deliktsbeträge sind keinesfalls zu bagatellisieren. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe knapp noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – dafür angemessenen Einzelstrafen von je acht Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Tathandlungen in einem sehr engen sachlichen sowie einem gewissen zeitlichen Zusammenhang stehen. Der Gesamtschuldbeitrag dieser weiteren Taten ist allerdings nicht zu vernachlässigen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 12 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf (siehe vorstehend). Diese Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte daraus nicht genügende Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungs- kriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafe darf deshalb nicht wie ein eigenständiges Delikt - 18 - gewürdigt werden, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hin- weisen). Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens ist die Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg vom 9. Februar 2021 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00 zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt teilweise eingestanden, teilweise mit einer (angeblichen) Ersatzbereitschaft oder einem Einverständnis zu recht- fertigen versucht. Ein Leugnen wäre allerdings aufgrund der Verbuchung unter seinem Kontokorrent sowie seiner damaligen Ehefrau als aus der Miete schlussendlich Begünstigte und der damit einhergehenden klaren Beweislage weitgehend zwecklos gewesen. Das teilweise Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Es ist bei ihm sodann auch keine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Vielmehr versucht er die Verantwortung auf D._____ abzuschieben. Aus den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist geschieden, hat zwei Kinder und ist arbeitstätig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 sowie 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren knapp noch die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 5.4. 5.4.1. Hinsichtlich der aufgrund des jeweiligen Verschuldens sowie der fehlenden Unzweckmässigkeit mit einer Geldstrafe zu ahndenden weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen sowie des Betrugs ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat diese Straftaten verübt, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. Februar 2021 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden ist. Es liegt damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl auszusprechen ist. - 19 - Vorliegend handelt es sich bei der qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung mit einem Bezug von Fr. 5'507.90 zwischen 10. September 2018 und 14. September 2018 – bei gleichem abstraktem Strafrahmen – um die konkret schwerste Tat. Die Zusatzstrafe ist deshalb die gedankliche Gesamtstrafe der neuen Taten abzüglich der bei der Grundstrafe (d.h. der Geldstrafe gemäss obgenanntem Strafbefehl) durch Asperation einge- tretenen Reduzierung (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.4.1). Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, für welche die Einsatzstrafe bei den mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte festgesetzt worden ist und worauf verwiesen werden kann, vorgegangen. Er hat sich zwischen 10. September 2018 und 14. September 2018 gesamthaft Fr. 5'507.90 als zinsloses Darlehen, das nicht gesichert und offensichtlich erheblich risiko- behaftet bzw. gefährdet war, gewährt. Auch wenn der Deliktsbetrag nicht zu bagatellisieren ist, liegt mit Blick auf das weite Spektrum möglicher Deliktsbeträge noch ein vergleichsweise leichter Taterfolg vor. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren und unter Berücksichtigung der von der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfassten Vermögensverwaltern, Deliktsbeträgen und Handlungsweisen von einem vergleichsweise gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 5.4.2. Diese Einsatzstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips um die weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen, den Betrug sowie die Grundstrafe von 50 Tagessätzen wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der in keinem Zusammen- hang zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten steht und dessen Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen wäre, angemessen zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen. Da die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt, ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313) und sich die Täterkomponente auch hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu ahndenden Delikte neutral auswirkt (siehe vorstehend; vgl. überdies Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2, demzufolge sich strafmindernd auswirkende Täterkomponenten von der zumindest gedanklich asperierten Gesamtstrafe abzuziehen wären), bleibt es bei einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 50 Tagessätzen in Abzug zu bringen, was zu einer Zusatzstrafe von 130 Tagessätzen führt. - 20 - 5.4.3. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 3'000.00 (Protokoll, S. 18), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, den Unterhaltzahlungen für die beiden Kinder von Fr. 1'100.00 und einem weiteren Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 30.00. 5.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf und es liegt – zumindest hinsichtlich der Freiheitsstrafe, nicht aber hinsichtlich der als Zusatzstrafe dazu auszusprechenden Geldstrafe – als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens ein weiterer Strafbefehl vor (siehe vorstehend). Es handelt sich um bedingte Geldstrafen im Bereich der leichten Kriminalität. Die Einstellung und das Verhalten des Beschuldigten weisen aber angesichts der über mehrere Jahre hinweg erfolgten neuen Delinquenz eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf, zumal er über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Die familiären Verhältnisse waren während der Deliktsperiode (verheiratet, zwei Kinder), formal sogar besser als aktuell (geschieden). Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist eine eigentliche Schlechtprognose knapp nicht anzunehmen, da der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Den verbleibenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist jedoch neben der auszusprechenden Verbindungs- busse (siehe nachstehend) mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.6. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer - 21 - Übertretung – hier eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 5'000.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf das gesetzliche Maximum von drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Staatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich des zusätzlichen Schuld- spruchs wegen (mehrfacher) qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB [Kontokorrentschuld; Mietzinse] und damit zusammenhängend der Strafzumessung. Hinsichtlich der weiteren beantragten Schuldsprüche unterliegt sie zwar, allerdings ist der für die mehrfache Urkundenfälschung sowie die versuchte Nötigung erforderliche Arbeitsaufwand für die Beurteilung gering und bei der Kostenverteilung als nicht massgeblich zu erachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2 und 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 sowie E. 2.4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 22 - 6.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Honorarnote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 5'450.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'087.50 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrens- kosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not- wendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde zwar von den Vorwürfen der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung und eines Teils der (mehr- fachen) qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen. Die letzten beiden Vorwürfe stehen aber in einem sehr engen sowie direkten Zusammenhang mit den weiteren ungetreuen Geschäftsbesorgungen. Es sind insoweit keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 17'277.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). - 23 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 12'958.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.3. Die Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Handelsregister führt zum Verlust der Rechtspersönlichkeit. Die Gesell- schaft kann gegenüber Dritten nicht mehr auftreten und verliert ihre Prozessfähigkeit (Urteile des Bundesgerichts 4A_527/2020 vom 22. April 2021 E. 5.2 sowie 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 6.3.1). Nachdem die B._____ GmbH nach dem Urteil der Vorinstanz aus dem Handelsregister gelöscht wurde und es daher an einem Rechtssubjekt fehlt, kann der Beschuldigte auch nicht zu einer Bezahlung einer Entschädigung verpflichtet werden (vgl. Verfügung des Bundesgerichts 5A_92/2021 vom 24. August 2023 E. 2). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB [Bareinlagen]; - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB [Kontokorrentschuld; Mietzinse]; - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. [in Rechtskraft erwachsen] 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB - 24 - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 3 Monate Freiheits- strafe, sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. Februar 2021 zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'900.00, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'450.00 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'087.50 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'222.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'300.00) werden zu ¾ mit Fr. 3'917.20 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 17'277.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 12'958.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 25 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 26 - Aarau, 16. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann