5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 3'180.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 AnwT § 13 AnwT). Der für amtliche Mandate gemäss § 9 Abs. 3bis AnwT geltende Stundenansatz von Fr. 220.00 ist einzig auf nach dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen anzuwenden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2), weshalb auf den beantragten Nachklagevorbehalt zu verzichten ist.