Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen, nicht aber etwa abgewiesen wird. Dabei handelt es sich jedoch in der Gesamtbetrachtung um einen untergeordneten Punkt, zumal es bei der vorinstanzlichen Strafe bleibt und die Berufung des Beschuldigten im Übrigen abzuweisen ist. Es rechtfertigt sich somit, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.