Auf die Zivilklage der B._____ GmbH ist nicht einzutreten. Das Formular «Privatklage» wurde nur von F._____ unterzeichnet. Sie war jedoch nicht berechtigt, für die B._____ GmbH bzw. die damalige C._____ AG (adhäsionsweise) eine Zivilklage einzureichen (vgl. Handelsregisterauszug). Eine individuelle Ermächtigung wurde nicht nachgewiesen, wozu die Privatklägerin jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 80). Dieser Mangel wurde im vorinstanzlichen Verfahren bis zum spätestens möglichen Zeitpunkt nicht behoben (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO in der bis Ende 2023 geltenden Fassung).