Die Freiheitsstrafe wäre somit an sich unbedingt auszusprechen. Nachdem jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) beim vorinstanzlich teilbedingt gewährten Vollzug mit einem unbedingt vollziehbaren Teil im Umfang des gesetzlichen Minimums von sechs Monaten. Aufgrund der sehr erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten ist auch eine Herabsetzung der von der Vorinstanz für den bedingten Anteil festgesetzten Probezeit von 3 Jahren ausgeschlossen.