Auch lebt er in fester Partnerschaft. Indessen erweist sich die berufliche und finanzielle Situation des Beschuldigten – welche er jeweils als Auslöser für seine Delinquenz in der Vergangenheit anführt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 – angesichts der nach wie vor laufenden Jobwechsel alles andere als stabil. Darüber hinaus haben weder die feste Arbeitsstelle noch die feste Partnerschaft – der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt sogar verheiratet – ihn von der Delinquenz abzuhalten vermocht. In der Gesamtabwägung ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die Freiheitsstrafe wäre somit an sich unbedingt auszusprechen.