Verurteilung abermals und weitaus schwerwiegender – namentlich gewerbsmässig – zu delinquieren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB allein den Beschuldigten nicht nachhaltig zu beeindrucken vermöchte (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Auch die übrigen, in die Gesamtwürdigung einzubeziehenden Umstände vermögen die erheblichen Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten nicht auszuräumen. So zeigt er sich zwar hinsichtlich der in diesem Verfahren zu beurteilenden Straftaten geständig und hat sich seither nichts mehr zuschulden kommen lassen. Auch lebt er in fester Partnerschaft.