Im September 2018 wurde er wiederum wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 150.00 verurteilt (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Dabei handelt es sich zwar nicht um Verurteilungen, welche einen Strafaufschub für die vorliegend auszusprechende Strafe nur unter besonders günstigen Umständen zuliessen (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Jedoch hat selbst der Vollzug einer für die Verhältnisse des Beschuldigten nicht unerheblichen Geldstrafe von Fr. 7'500.00 den Beschuldigten nicht davon abhalten können, nur wenige Monate nach der entsprechenden - 11 -