Darüber hinaus kann die vorinstanzlich auf 12 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe angesichts der Tatverschuldens unter keinem Titel herabgesetzt werden. Auch eine weitergehende Strafreduktion, als sie die Vorinstanz infolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Vorverfahren gewährt hat, ist entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht angezeigt, zumal das obergerichtliche Verfahren innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden konnte (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO). Zu prüfen bleibt damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht den teil- anstatt den vollbedingten Vollzug angeordnet hat.