zweifach einschlägig vorbestraft ist und sich augenscheinlich auch durch die mit letzterer Verurteilung unbedingt ausgefällte Geldstrafe nicht hat beeindrucken lassen, aus spezialpräventiven Gesichtspunkten nur eine Freiheitsstrafe geeignet erscheint, den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Darüber hinaus kann die vorinstanzlich auf 12 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe angesichts der Tatverschuldens unter keinem Titel herabgesetzt werden.