3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte beanstandet die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten einzig als Konsequenz der beantragten Freisprüche. Obwohl der Beschuldigte im Berufungsverfahren für die angefochtenen Vertragsschlüsse in Abweichung zur Vorinstanz wegen gewerbsmässigen Betrugs und nicht wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt wird, erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte - 10 -