3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei sie den unbedingt zu vollziehenden und den bedingt zu vollziehenden Anteil der Strafe auf je sechs Monate festgesetzt hat. Der Beschuldigte beantragt für den Fall einer Verurteilung auch hinsichtlich der mit Berufung angefochtenen Transaktionen, dass ihm für die ausgefällte Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei (vgl. Berufungserklärung S. 2).