2.6. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher über den E-Shop abgewickelter Verträge des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Nachdem sich das Tatvorgehen des Beschuldigten bei diesen Transaktionen nicht wesentlich von den übrigen unterschieden hat, gilt dies an sich auch für die anderen angeklagten Vertragsschlüsse. Mithin wären auch diese als Betrug zu qualifizieren. Jedoch wurden diese mit Berufung nicht angefochten, weshalb es diesbezüglich bei einem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bleibt. Aufgrund der identischen Strafrahmen erwächst dem Beschuldigten daraus auch kein Nachteil.