Der Beschuldigte hat innerhalb von weniger als zwei Monaten rund 20 Transaktionen vollzogen und damit Mobiltelefone im Wert von mehreren zehntausend Franken ertrogen. Es ist ebenfalls unbestritten, dass er – nachdem er die Mobiltelefone übers Internet verkauft hatte – aus dem Erlös laufende Rechnungen sowie seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Das deliktische Handeln des Beschuldigten war somit darauf eingerichtet, relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beiträge an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Damit ist unzweifelhaft, dass der Beschuldigte gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gehandelt hat.