2.5.2. Der Beschuldigte handelte im Bewusstsein darum, dass weder sein Bruder noch er selbst gewillt waren, die Verpflichtungen aus den eingegangenen Mobilfunkverträgen zu erfüllen. Er handelte vielmehr gerade aus der Intention heraus, mittels Täuschung an die Mobiltelefone zu gelangen, um diese anschliessend weiter zu verkaufen und sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Entsprechend handelte er sowohl direktvorsätzlich als auch mit Bereicherungsabsicht, weshalb der Tatbestand des Betrugs auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.