würden. Abgesehen davon werden solche Umstände vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch weder substanziert vorgebracht, noch sind sie ersichtlich, weshalb eine Opfermitverantwortung der geschädigten B._____ GmbH ausscheidet. 2.5. 2.5.1. Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (BGE 119 IV 210 E. 4).