Mit solch einem Verhalten musste weder die B._____ GmbH noch deren Mitarbeiter rechnen, weshalb es für beide nicht möglich war, den fehlenden Erfüllungswillen des Beschuldigten bzw. seines Bruders mittels Nachforschungen zu erschliessen, weshalb das Vorgehen des Beschuldigten arglistig war. Allein der Umstand, dass die an den Vertragsschlüssen beteiligten Mitarbeiter an den daraus für sie resultierenden Provisionen interessiert waren, begründet darüber hinaus keine besonderen, die Leichtfertigkeit begründenden Umstände, welche die Machenschaften des Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen -8-