Entsprechend bestand für die jeweiligen Mitarbeiter, welche den Vertragsschluss für den Beschuldigten jeweils abwickelten bzw. genehmigten, kein Grund zur Skepsis. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einerseits das ihm als Mitarbeiter entgegengebrachte Vertrauen, anderseits den Umstand, dass er die Verträge in insgesamt fünf verschiedenen Shops (Q._____, R._____, S._____, T._____ und U._____) abgeschlossen hat und damit mindestens fünf verschiedene Mitarbeiter beteiligt waren, gezielt ausgenutzt hat, um allfällig entstehenden Verdachtsmomenten zu begegnen. Mit solch einem Verhalten musste weder die B.___