Der Beschuldigte beliess es vorliegend nicht bei der Vorspiegelung des Erfüllungswillens. Vielmehr umging er durch gezielte Machenschaften, nämlich die Transferierung der Verträge in sein Kundenkonto bzw. dasjenige seiner Ehefrau, die zu diesem Zweck eingerichtete Bonitätsprüfung und die Bezugslimite der B._____ GmbH. Entsprechend bestand für die jeweiligen Mitarbeiter, welche den Vertragsschluss für den Beschuldigten jeweils abwickelten bzw. genehmigten, kein Grund zur Skepsis.