Entsprechend ist die Vermögensverschiebung zulasten der B._____ GmbH nicht etwa das Ergebnis eines fehlerhaften Datenverarbeitungsprozesses, sondern der vom Beschuldigten getäuschten Mitarbeiter, welche den Vertragsabschluss für ihn vornahmen bzw. genehmigten und/oder ihm das dazugehörige Mobiltelefon aushändigten oder dem Versand übergaben (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 4.9.2). Die Täuschung war zudem kausal für die Vermögensverschiebung, da dem Beschuldigten in Kenntnis der wahren Sachlage kein Mobiltelefon ausgehändigt worden wäre.