Entgegen der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht in erster Linie um einen Computerbetrug im Sinne von Art. 147 StGB, zumal der Erfüllungswille als innere Tatsache – anders als etwa die Bonität des Vertragspartners – vom System nicht überprüft werden konnte und die schädigende Vermögensdisposition nicht bereits mit der (allenfalls automatisierten) Annahme des Vertrages, sondern erst mit der Aushändigung des Mobiltelefons erfolgt ist. Entsprechend ist die Vermögensverschiebung zulasten der B.___