___ GmbH bzw. deren Mitarbeiter in erster Linie einen nicht vorhandenen Erfüllungswillen vor, zumal weder sein Bruder noch er selbst beabsichtigten, die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere die Ratenzahlungen für das erhaltene Mobiltelefon, zu erfüllen. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht in erster Linie um einen Computerbetrug im Sinne von Art.