einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Darunter fallen auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.2).