2.3.4. Da der Beschuldigte im Übrigen den zur Anklage erhobenen Sachverhalt nicht in Abrede stellt, ist dieser mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten. 2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat im angeklagten Tatvorgehen einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB erkannt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6). Aus nachfolgend aufzuzeigenden Gründen erachtet das Obergericht stattdessen den Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB als erfüllt. Der Beschuldigte hat die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts im Berufungsverfahren weder hinsichtlich des einen noch des anderen Tatbestands beanstandet.