GmbH über die Identität des Vertragsschliessenden bzw. dessen Erfüllungswillen, als auch die Arglist – ist hinreichend umschrieben, geht die Anklage doch davon aus, dass der Beschuldigte die Verträge an verschiedenen Standorten unter Beihilfe von verschiedenen Mitarbeitern geschlossen habe und sein Vorgehen aufgrund der anschliessenden Übertragungen der Verträge in sein Kundenkonto bzw. dasjenige seiner Ehefrau für diese nicht überprüfbar war. Im Ergebnis war dem Beschuldigten eine wirkungsvolle Verteidigung jederzeit möglich und eine Verletzung des Anklageprinzips deshalb nicht ersichtlich.