war, so dass der Beschuldigte es nicht direkt in Empfang nehmen konnte, sondern es zu sich nach Hause liefern liess (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f). Damit waren dem Beschuldigten sowohl die Tatzeitpunkte als auch die Art und Weise der Tatausführung hinreichend bekannt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. unten), ist das Verhalten des Beschuldigten mit der Anklage – jedoch entgegen der Vorinstanz – nicht als betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB, sondern als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren. Die entsprechenden Tatbestandsmerkmale – insbesondere die Täuschung der Mitarbeitenden der B.___