Darüber hinaus hat sich das Vorgehen des Beschuldigten bei jenen Transaktionen, welche mit dem Vermerk «E-Shop» gekennzeichnet sind, nicht von den übrigen Transaktionen unterschieden, welche im Berufungsverfahren unangefochten geblieben sind. Der einzige Unterschied bestand darin, dass bei den E-Shop-Transaktionen das bezogene Gerät im Laden nicht vorrätig -5-