_ abgeschlossen und welches Mobiltelefon er in diesem Zusammenhang bezogen haben soll. Auch der Zweck dieses Vorgehens, nämlich unter Umgehung der Bonitäts- und Identitätsprüfungsmechanismen sowie der Bezugslimiten an ein neues Mobiltelefon zu gelangen, um dieses anschliessend zu versilbern und sich aus dem Erlös zu bereichern, ist in der Anklage hinreichend umschrieben. Darüber hinaus hat sich das Vorgehen des Beschuldigten bei jenen Transaktionen, welche mit dem Vermerk «E-Shop» gekennzeichnet sind, nicht von den übrigen Transaktionen unterschieden, welche im Berufungsverfahren unangefochten geblieben sind.