Mit Bezug auf die über den E-Shop abgewickelten Transaktionen (vgl. Nr. 3, 5, 7, 14, 15, 21, 22, 24, 28 und 29 der auf S. 3 der Anklage aufgeführten Transaktionen) macht der Beschuldigte in formeller Hinsicht geltend, das Anklageprinzip sei verletzt, da sich die Anklage nicht dazu äussere, wie die Transaktionen im E-Shop stattgefunden hätten (vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 2).