2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte hat den zur Anklage erhobenen Sachverhalt bereits im vorinstanzlichen Verfahren in den wesentlichen Zügen eingestanden und den erstinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich der in den Shops sowie via Callcenter abgewickelten Verträge anerkannt (vgl. UA act. 56 ff.; 63 ff. und GA act. 24 ff.).