2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanklage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch hinsichtlich der über den «E- Shop» abgewickelten Transaktionen (vgl. Berufungserklärung S. 2).