1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, jedoch nur insoweit, als dass es um Transaktionen mit dem Vermerk «E-Shop» geht. Im Übrigen beanstandet er die teilbedingt ausgesprochene Strafe sowie den zugesprochenen Schadenersatz. Hinsichtlich der übrigen dem Beschuldigten zur Last gelegten Transaktionen blieb der erstinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage unangefochten und ist daher nicht zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).