2. Am 7. März 2023 fand vor dem Bezirksgericht Kulm die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer den Parteien eröffnet wurde, dass das Gericht den Sachverhalt auch im Hinblick auf den Tatbestand des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB prüfen werde. Im Anschluss an die Befragung des Beschuldigten sowie die Parteivorträge verurteilte es den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei es den zu vollziehenden und den bedingten Anteil je auf 6 Monate festsetzte. Darüber hinaus verpflichtete es den Beschuldigten, der