Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 38'616.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern unter solidarischer Haftbarkeit der Mitbeschuldigten D._____ und E._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 8'796.55, insgesamt Fr. 17'593.10 zu bezahlen. - 41 -